Satzung
Satzung des Hamburger Gehörlosen-Seniorenkreises von 1973
§ 1
Der Hamburger Gehörlosen-Seniorenkreis von 1973 mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zweck der Körperschaft ist Betreuung der hörbehinderten Senioren und Unterstützung hilfsbedürftiger hörbehinderter Personen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beratung und Betreuung von Senioren, regelmäßigen Senioren-Treffen und -Ausflüge, Vorträge und Seminare.
Die Kommunikation wird ausschließlich in der Deutschen Gebärdensprache (DGS) geführt.
§ 2
Der Seniorenkreis ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Senioren erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Ab 60 Jahren kann das Mitglied in die Selbsthilfegruppe eintreten, aber die Frührentner oder Arbeitslose werden selbstverständlich aufgenommen.
Wenn das Mitglied gegen Regeln verstößt oder den Ruf der Selbsthilfegruppe schädigt, dann bekommt es eine Warnung oder Nachricht über sein Verhalten.
Das Team bespricht, ob das Mitglied wirklich gegen die Regeln verstoßen hat.
Wenn das Team zustimmt, wird das Mitglied offiziell ausgeschlossen und darf nicht mehr teilnehmen.
Falls das Mitglied innerhalb von 2 Wochen den Einspruch gegen Entscheidung einlegt, dann folgt die Abstimmung durch Mitglieder bei ausserordentlicher Versammlung.
§ 6
Der Seniorenkreis hat ein Team. Das Team setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen. Er ist Vertretungsorgan des Seniorenkreises.
Mitglieder des Teams werden durch die Jahresversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Jahresversammlung wählt eine/n Teamleiter/in, eine/n 2. Teamleiter/in, eine/n Kassierer/in und vier Beisitzer/innen. Es werden auch 2 Kassenprüfer/innen gewählt. Die/er Teamleiter/in und ihr/sein Stellvertreter/in vertreten den Seniorenkreis nach außen hin.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist mit Ausnahme der Kassenprüfer unbeschränkt zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Teams vorzeitig aus, kann das Team für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen.
Das Team fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Team ist für alle Angelegenheiten des Seniorenkreises zuständig.
§ 7
Für die Tagesordnung der Jahresversammlung setzt das Team fest.
In der Jahresversammlung gibt das Team den Geschäftsbericht ab und legt die/er Kassierer/in Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Die Kassenprüfer/innen erstatten ihren Bericht.
§ 8
Bei Auflösung oder Aufhebung des Seniorenkreises fällt das Vermögen des Seniorenkreises den Gehörlosenverband Hamburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Seniorenarbeit zu verwenden hat.
Die Satzung wurde bei der außerordentlichen Versammlung des Hamburger Gehörlosen-Seniorenkreises von 1973 am 13. November 2024 einstimmig beschlossen.